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Gewässer und Gesetze

 

 

Regelung zum Angeln in den Naturschutzgebieten in der Lippeaue
des Kreises Unna

 

Ausgangslage:
Die Lippe mit Teilen ihrer Aue ist als FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) an die
Europäische Kommission gemeldet und von dort als besonderes europäisches Schutzgebiet
anerkannt worden. Darüber hinaus stellt die Lippeaue auch aus landes- und
kreisweiter Sicht einen bedeutenden Verbundkorridor dar. Bisher gab es in der Lippeaue
nur punktuelle Naturschutzgebiete, die über die Landschaftspläne „Lünen“ und
„Werne-Bergkamen“ ausgewiesen worden waren.
Aus Anlass der FFH-Umsetzung sind die Landschaftspläne „Selm“, „Lünen“ und „Werne-
Bergkamen“ geändert worden. Die Änderung beinhaltete auch eine großräumige
Ausweisung von Naturschutzgebieten, die flächenmäßig einen Großteil der Lippeaue
einnehmen. Seit dem 05.12.07 sind die neuen Naturschutzgebiete (s. Tab. und Karte)
mit ihren Regelungsinhalten in Kraft getreten.

im LP „Lünen“

im LP „Werne - Bergkamen“

im LP „Selm“

NSG Nr. 9

NSG „Lippeaue von Lünen bis Schleuse Horst“

NSG Nr. 13

NSG „Lippeaue
von Werne bis
Heil“

NSG Nr. 2

NSG „Lippeaue
Selm“

NSG Nr. 10

NSG „Lippeaue von Wethmar bis Lünen“

NSG Nr. 14

NSG „Lippeaue
von Stockum bis
Werne“

 

 

Tab.: neue Naturschutzgebiete in der Lippeaue, die seit 05.12.2007 bestehen (s. a. Karte).

Es gelten folgende Regelungen für die Angelsportnutzung in den Naturschutzgebieten:

Stillgewässer
Das Angeln an stehenden Gewässern in der Aue ist generell nicht erlaubt!

Lippe
Für die Lippe im Kreis Unna gibt es vier unterschiedliche Kategorien:
- Abschnitte ohne Beschränkung
- Abschnitte mit ganzjährigem Angelverbot
- Abschnitte mit Angelverbot nur im Sommer
- Abschnitte mit Angelverbot nur im Winter

Die Regelungen für die einzelnen Abschnitte gelten entweder für das linke, das rechte oder auch für beide Ufer. Dies lässt sich aus den beigefügten Detailkarten und den nachfolgenden Auflistungen entnehmen.

Zu beachten ist hierbei, dass sich die nachfolgenden Regelungen einzig und allein auf das Gebiet des Kreises Unna beziehen. Da die gemeinsame Grenze mit der Stadt Hamm – im östlichen Bereich der Lippeaue – durch die Flussmitte verläuft, sind auch die auf Hammer Seite bestehenden Regelungen zu beachten. Selbiges gilt für die gemeinsame Grenze mit dem Kreis Recklinghausen (Stadt Waltrop) im Westen der Lippeaue. Diesbezüglich können entsprechende Informationen bei den dortigen unteren Landschaftsbehörden der Stadt Hamm (Stadtverwaltung) bzw. des Kreises Recklinghausen (Kreisverwaltung) in Erfahrung gebracht werden.

Wichtig zu wissen ist auch, dass der Erhalt eines Erlaubnisscheines mit Streckenangabe für bestimmte Lippebereiche nicht davon entbindet, die im Landschaftsplan verbindlich festgesetzten, hier noch mal zusammengefassten und für jeden Angler geltenden Regelungen zu beachten. Dies gilt auch dann, wenn im Angelschein die Streckenangabe einen größeren Bereiche abdeckt als nach Landschaftsplan überhaupt beangelbar ist. Auf diesen Sachverhalt wird gleichfalls im Erlaubnisschein unmissverständlich hingewiesen.

In folgenden Abschnitten darf an der Lippe im Kreis Unna ganzjährig nicht geangelt werden
(generelles Angelverbot):

  • Landschaftsplangebiet
    Selm:

Kläranlage Selm gegenüber Altarm
linkes Ufer

  • Landschaftsplangebiet Lünen:

Schleuse Horst
rechtes Ufer

  • Landschaftsplangebiet Lünen:

Zwiebelfeld
linkes Ufer

  • Landschaftsplangebiet Lünen:

nordwestlich und nördlich Segelflugplatz
rechtes Ufer und teilweise linkes Ufer

  • Landschaftsplangebiet Lünen:

Bereich Viktoria zwischen Eisenbahn und Zwolle-Allee
linkes Ufer teilw. u. rechtes Ufer teilweise

  • Landschaftsplangebiet Lünen:

Bereich östlich der Zwolle-Allee und südlich Westfalia-Gelände
bis Altarm oberhalb Wehr Beckinghausen
linkes Ufer teilw. u. rechtes Ufer teilweise

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

Bereich oberhalb Einmündung des Galgenbaches
bis Deponie Rünthe

linkes Ufer teilw. u. rechtes Ufer teilweise

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

kurzer Abschnitt auf Höhe Haus Rünthe, östlich der B 233,
linkes Ufer

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

Inselbereich am Altarm südlich des
Gersteinwerkes

 

In folgenden Abschnitten darf an der Lippe im Kreis Unna im Winter in der Zeit
vom 1.10. bis 15.04. nicht geangelt werden (Winterverbot):

  • Landschaftsplangebiet
    Selm:

zwischen Waltroper Straße und Kläranlage Selm
rechtes Ufer teilweise

  • Landschaftsplangebiet Lünen:

Bereich zwischen Einmündung Rühenbecke und Konrad-Adenauer-Straße
linkes Ufer; rechtes Ufer teilweise

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

Bereich Deponie Rünthe bis B 233
rechtes Ufer

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

Bereich östlich der A1 bis auf Höhe Kläranlage Stockum
rechtes Ufer

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

Bereich östlich des Sandbochumer Weges bis zur Kreisgrenze im Osten
rechtes Ufer

 

In folgenden Abschnitten darf an der Lippe im Kreis Unna im Sommer in der Zeit
vom 16.04. bis 30.09. nicht geangelt werden (Sommerverbot):

  • Landschaftsplan Lünen und
    Werne-Bergkamen:

Bereich östlich des Westfalia-Geländes in Lünen bis Lippe
auf Höhe Ortslage Heil
linkes Ufer tlw. u. rechtes Ufer teilweise

  • Landschaftsplan
    Werne-Bergkamen:

Bereich zwischen Werne-Evenkamp u. A1
linkes Ufer tlw. u. rechtes Ufer teilweise

 

weitere Bäche in der Lippeaue
Das Angeln am Beverbach ist nicht zulässig!

 

Besatzmaßnahmen

  • An Stillgewässern kleiner als 0,5 ha Größe ist ein Fischbesatz nicht gestattet.

  • An Stillgewässern über 0,5 ha Größe und an Fließgewässern darf der Fischbesatz nur nach Maßgabe des Landesfischereigesetzes vorgenommen werden.

    Im Landesfischereigesetz ist festgelegt, dass ein der Größe und Beschaffenheit des
    Gewässers entsprechender artenreicher heimischer Fischbestand zu erhalten und zu
    hegen ist. Dazu kann unter bestimmten Voraussetzungen auch das Aussetzen von
    heimischen Fischen zählen. Künstlicher Besatz ist in der Regel jedoch nur zulässig,
    a) zum Ausgleich bei beeinträchtigter natürlicher Fortpflanzung einer Fischart,
    b) zur Wiederansiedlung ursprünglich heimischer Fischarten,
    c) nach Fischsterben,
    d) zum Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern

Fischfütterung / Düngung / Kalkung
Innerhalb der Naturschutzgebiete in der Lippeaue ist das Düngen, Kalken
oder das Anfüttern von Fischen an Stillgewässern untersagt.

Schlussbemerkung
Der Kreis Unna ist sich darüber im Klaren, dass Angler naturverbunden sind, und ergeht ebenso davon aus, dass Angler ein Interesse an einer möglichst naturnahen und möglichst ungestörten Landschaft haben. Die über die Landschaftsplanänderungsverfahren ausgesprochenen Regelungen des Angelns in den Naturschutzgebieten der Lippeaue und die damit einhergehenden Einschränkungen sollten deshalb respektiert und Verbote eingehalten werden. Des Weiteren sei betont, dass die Verbote nicht gegen die Angler gerichtet sind. Vielmehr müssen alle vorhandenen oder potentiellen Negativeinflüsse auf die Tier- und Pflanzenwelt, von wem auch immer ausgehend, minimiert werden. Deshalb gibt es neben Angelbeschränkungen ebenso Beschränkungen z.B. bei der Landwirtschaft oder der Jagd, die nicht weniger einschneidend sind. Auch Spaziergänger oder sonstige Freizeitnutzer müssen Einschränkungen hinnehmen. Im Wesentlichen ist es nämlich die Vielzahl unterschiedlicher Einflüsse, die sich negativ bemerkbar
macht. In diesem Sinne hofft der Kreis Unna auf die aktive Mithilfe der Angler bei der Erhaltung und Entwicklung der Lippeaue. Benutzen Sie bitte Zuwegungen zur Lippe, von denen keine nennenswerten Störungen ausgehen und nehmen Sie Rücksicht
auf die Natur.

 

 

Angelregelungen in den Naturschutzgebieten
an der Lippe im Umkreis Unna - PDF öffnet in neuem Browser-Tab

 

Angelregelungen Karte 1

Angelregelungen Karte 2

Angelregelungen Karte 3

Angelregelungen Karte 4

Angelregelungen Karte 5

Angelregelungen Karte 6

Angelregelungen Karte 7

Angelregelungen Karte 8

Angelregelungen Karte 9

Angelregelungen Karte 10